Zulässigkeit der Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs


Zulässigkeit der Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs

Videokamera: Eingangsbereich Grundstück Nachbar und schmaler Streifen des Gehwegs erfasst

Die Klägerin aus München ist Eigentümerin eines Hauses in München-Pasing. Ihr Nachbar brachte im Februar 2013 am Dachgauben-Fenster seines Hauses eine Videokamera an. Grund dafür war, dass an seinem Haus mutwillig eine Fensterscheibe beschädigt worden war und die Täter nicht ermittelt werden konnten. Außerdem befindet sich im Garten eine hochwertige Garten-Modelleisenbahn im Wert von circa 8000 Euro. Von der Kamera werden der Eingangsbereich des Grundstücks des Nachbarn und ein schmaler Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasst. Das Anbringen der Kamera hat der Nachbar abgesprochen mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion.

Die Kamera ist mit einem Kugelgelenk befestigt, so dass das Aufzeichnungsfeld verändert werden kann.

Zwischen der Klägerin und dem Nachbarn gab es bereits in der Vergangenheit Streit wegen der Verwendung von Streusalz, der Anbringung eines Sichtschutzgitters, wegen des Pflanzenzuschnitts und wegen eines Grenzüberbaus durch den Nachbarn.

Die Klägerin befürchtet eine Überwachung durch die Kamera. Sie möchte, dass der Nachbar die Kamera entfernt und mahnte ihn deshalb seit November 2013 mehrfach ab. Der Nachbar weigerte sich, die Kamera zu entfernen.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab dem Nachbarn Recht. Die Kamera muss nicht entfernt werden.

Entscheidung des Amtsgerichts München: Allgemeines Persönlichkeitsrecht tangiert

Grundsätzlich könne durch die Aufzeichnung einer Person mit einem Videogerät in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem privaten Grundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden. Dies gelte -so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs- nur dann nicht, wenn der Aufsteller der Videokamera ein höherrangiges Interesse an der Überwachung geltend machen kann.

Interessenabwägung zwischen Schutz des Eigentums und Persönlichkeitsrechten

Das Gericht geht davon aus, dass das Interesse des Nachbarn am Schutz seines Eigentums das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt. Der Erfassungsbereich sei vom Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft und als vertretbar erachtet worden. Der miterfasste schmale Streifen des Gehwegs beschränke sich auf den Bereich direkt vor dem Eingangstor des Nachbarn. Es „ist zu berücksichtigen, dass unstreitig Sachbeschädigungen an dem Eigentum des Beklagten stattgefunden haben. Insoweit überwiegen die Interessen des Beklagten am Schutz seines Eigentums das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten, so auch der Klägerin“, so das Gericht.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Anspruch auf Entfernung der Kamera aber auch bestehen, wenn eine Person ernsthaft befürchten muss, damit überwacht zu werden. Allein die Tatsache, dass Nachbarn Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Angst einer Partei, in den Überwachungsbereich mit aufgenommen zu werden. Die Streitigkeiten, die zwischen der Klägerin und ihrem Nachbarn stattgefunden haben, sind dafür nach Meinung des Gerichts „nicht ansatzweise“ ausreichend.

Es handle sich dabei um eher gewöhnliche Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Die Klägerin trug dem Gericht nur ein Gefühl und eine Vermutung der Beobachtung und Überwachung durch den Nachbarn vor, was sie nicht mit Tatsachen belegen konnte. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass der Nachbar sie überwachen könnte, reicht nicht aus, eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzunehmen.

Das Gericht wörtlich: „Die Klägerin trägt hier allein die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs der Überwachungskamera durch den Beklagten vor. Es liegt damit bloß ein (vermeintliches) subjektives Befürchten von Aufnahmen vor. Objektiv ist klargestellt, dass derzeit fremde private Flächen nicht gefilmt werden. Auf Seiten des Beklagten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass es unstreitig zu einer Sachbeschädigung auf seinem Grundstück gekommen ist.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.03.2015, Aktenzeichen 191 C 23903/14

Das Urteil ist rechtskräftig.

Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 27.11.2015