MELDESTELLE


Datenschutzinformationen gemäß Artikel 13 DSGVO

 

Interne Meldestelle gem. §12 Hinweisgeberschutzgesetz

Wichtiger Hinweis: Sie können über dieses Meldesystem Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) melden, welche sich auf solche Unternehmen oder Institutionen beziehen, für welche wir als interne Meldestelle gem. § 12 HinSchG eingesetzt sind. Ob dies der Fall ist, erfahren Sie aus den Informationen, welche Ihnen das betroffene Unternehmen oder die betroffene Institution zur Verfügung stellen. Alle über dieses Meldesystem eingehenden Meldungen, für welche wir nicht als interne Meldestelle zuständig sind, werden von uns nicht bearbeitet (mangels Befugnis).

Nutzung der Meldestelle

Dem HinSchG unterfallende Verstöße sind gem. § 3 Abs. 2 HinSchG Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinschG fallen.

Informationen über Verstöße sind gem. § 3 Abs. 3 HinSchG begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Als hinweisgebende Person im Anwendungsbereich des HinSchG genießen Sie einen besonderen Schutz, sofern Sie sich an die Vorgaben des HinschG halten. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Abschnitt 4 des HinSchG, insbesondere in den §§ 35 ff. HinSchG.

Für die Prüfung von eingehenden Meldungen ist es hilfreich, wenn Sie Ihre Identität angeben und wir ggf. mit Ihnen Rücksprache halten können. Es steht Ihnen aber auch frei, anonyme Meldungen abzugeben, ohne Ihre Identität preiszugeben. Bitte achten Sie in diesem Fall darauf, keine Informationen zu übermitteln, die Sie persönlich identifizieren könnten. Sofern Sie anonym bleiben wollen, werden wir dies auch bei der notwendigen Weitergabe von Informationen an das betroffene Unternehmen oder die betroffene Institution beachten und kommunizieren.

Bitte wägen Sie bei der zwingend notwendigen Angabe einer Kontakt-E-Mail-Adresse ab, welchen E-Mail-Account Sie hier angeben und für die Kommunikation mit uns nutzen. Es kann erforderlich sein, dass wir Sie im Rahmen der Prüfung der Meldung kontaktieren müssen oder dies zumindest sinnvoll sein kann. Unabhängig hiervon bestätigen wir Ihnen per E-Mail den Eingang Ihrer Meldung und geben Ihnen Rückmeldung über ggf. ergriffene Folgemaßnahmen. Bedenken Sie dabei, dass Administratoren Ihres E-Mail-Accounts ggf. Zugriff auf diese E-Mail-Kommunikation nehmen können. Es kann sich daher ggf. anbieten, als E-Mail-Adresse nicht eine solche des die Meldung betreffenden Unternehmens oder Institution anzugeben. Bitte geben Sie für anonyme Meldungen eine generische E-Mail-Adresse an, welche keine Rückschlüsse auf Ihre Identität zulässt.

Prüfen Sie, ob Ihre Internetverbindung sicher ist und der von Ihnen verwendete Browser ein Vorhängeschloss-Symbol anzeigt. Wir stellen die vertrauliche Behandlung von eingehenden Meldungen sicher und gewährleisten auch in technischer Hinsicht, dass eingehende Meldungen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugten Zugriffen geschützt werden.

Ablauf des Meldeprozesses

  1. Nach Abgabe Ihrer Meldung und Eingang bei uns prüfen wir, ob Ihre Meldung ein Unternehmen oder eine Institution betrifft, für welche wir als interne Meldestelle gem. § 12 HinSchG tätig sind.
  2. Sie erhalten von uns innerhalb eines Zeitraums von spätestens sieben Tagen nach Eingang Ihrer Meldung eine Eingangsbestätigung. Mit dieser Eingangsbestätigung informieren wir Sie darüber, dass uns als interne Meldestelle Ihre Meldung vorliegt und diese bearbeitet wird.
  3. Wir prüfen, ob Sie eine berechtigte hinweisgebende Person nach HinSchG sind und der sachliche Anwendungsbereich des § 2 HinSchG eröffnet ist und ob die abgegebene Meldung plausibel ist. Hierzu kann es erforderlich oder hilfreich sein, mit Ihnen Kontakt zu halten oder von Ihnen weitere Informationen anzufordern. Auch kann es erforderlich sein, mit unseren Ansprechpartnern im betroffenen Unternehmen oder der betroffenen Institution Rücksprache zu halten und ggf. weitere Ermittlungen einzuleiten. Nach Abschluss dieser Vorabprüfungen übergeben wir den Sachverhalt unseren Ansprechpartnern im betroffenen Unternehmen oder der betroffenen Institution, auch damit dort ggf. erforderlichen Folgemaßnahmen gem. § 18 HinSchG ergriffen werden.
  4. Wir geben Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Versendung der Eingangsbestätigung gem. Ziff. 2 eine Rückmeldung, in welcher wir Ihnen mitteilen, welche Folgemaßnahmen geplant oder bereits ergriffenen wurden sowie die Gründe für diese. Eine solche Rückmeldung erfolgt nur insoweit, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

 

Interne Meldestelle

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