Ende der Übergangszeit beim Umgang mit Marketingdaten und Adresshandelsdaten zum 31.08.2012
Zum 01.09.2009 ist ja bekanntermaßen unter anderem die lange umstrittene Neuregelung des § 28 Abs. 3 BDSG in Kraft getreten. Auslöser für die Neuregelung der Vorschrift über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke des Adresshandels und der Werbung waren diverse Datenschutzverstöße insbesondere von größeren Unternehmen, über welche auch ausführlich in der Presse und den Medien berichtet wurde. Als Konsequenz hat sich der Gesetzgeber für eine Verschärfung der Vorschriften über den Umgang mit Marketing- und Adresshandelsdaten ausgesprochen. Nach der alten Rechtslage (§ 28 Abs. 3 BDSG bis zum 31.08.2009) durften personenbezogene Daten weitgehend „großzügig“ für Werbe- und Adresshandelszwecke genutzt werden, sofern es sich hierbei um sog. Listendaten handelte.
Nachdem der Gesetzgeber sich für eine sehr restriktive Lösung (Nutzung für Werbezwecke nur mit Einwilligung des Betroffenen) ausgesprochen hatte und nach massiver Lobbyarbeit der Werbewirtschaft ist der „neue“ § 28 Abs. 3 BDSG zum 01.09.2009 in Kraft getreten, welcher grundsätzlich eine Einwilligung des Betroffenen in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken vorsieht, aber auch Ausnahmen definiert, nach denen bestimmte personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels genutzt werden dürfen.
Leider ist die Neuregelung des § 28 Abs. 3 BDSG textlich sehr lang (und damit teilweise unübersichtlich) und sprachlich etwas „anspruchsvoll“ (neutral formuliert) ausgefallen. Auf jeden Fall sind die Anforderungen der Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken und zu Zwecken des Adresshandels im Verlgeich zur vorherigen Regelung wesentlich erhöht worden.
Nach § 47 Nr. 2 BDSG gibt es eine Übergangsvorschrift für personenbezogene Daten, welche vor dem 01.09.2009 erhoben wurden („Altdaten“). Und genau diese läuft zum 31.8.2012 ab, d.h. ab dem 01.09.2012 sind auch für die Altdaten ausschließlich die „neuen“ Vorschriften des § 28 Abs. 3 BDSG zum Umgang mit personenbezogenen Daten zu Werbezwecken anzuwenden. Für personenbezogene Daten, welche nach dem 01.09.2009 erhoben und gespeichert wurden, galten die neuen Regelungen ohnehin schon.
Die neuen restriktiveren Vorschriften, insbesondere die „neuen“ § 28 Abs. 3 (in Verbindung mit § 34 Abs. 1a BDSG), sehen unter anderem vor, dass die sog. „Listendaten“ nur noch in ganz bestimmten Fällen für Werbezwecke für eigene Werbung genutzt werden, z.B. wenn mit den betreffenden Personen eine vertragliche Beziehung besteht (z.B. Bestandskunden) oder die Daten aus öffentlichen Verzeichnissen stammen oder die Daten im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift genutzt werden sollen.
Dies bedeutet natürlich, dass das werbende Unternehmen im Konfliktfalle nachweisen muss, dass die personenbezogenen Daten zu Werbezwecken rechtskonform genutzt wurden – in conreto dass eine der in § 28 Abs. 3 BDSG genannten Ausnahmetatbestände oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegen.
Sollen nun Daten zu Werbezwecke an ein anderes Unternehmen übertragen oder übermittelt werden – dies gilt auch im Unternehmensverbund/Konzern/Gruppe (kein Konzernprivileg im Datenschutzrecht), muss nunmehr ab dem 01.09.2012 auch für Altdaten die Herkunft der Daten und der Empfänger der Daten für die Dauer von 2 Jahren nach der Datenübermittlung gespeichert werden und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und den Empfänger erteilt werden (§ 34 Abs. 1a BDSG).
Dies bedeutet je nach Datennutzung, dass die in den werbenden Unternehmen vorgehaltenen Datenbanken erweitert, vervollständigt oder bzgl. der vorhandenen Altdaten überarbeitet/verifiziert werden sollten.
Werden Daten für Werbung Dritter genutzt, z.B. für ein Unternehmen im Unternehmensverbund, dann muss überdies dem Betroffenen in der Werbung die für die Nutzung verantwortliche Stelle kenntlich gemacht werden.
Im schlimmsten Fall droht hier bei Nichtbeachtung ein Bußgeld gem. § 43 BDSG in Höhe von bis zu 50.000 bzw. 300.000 EUR.
Die Änderungen betreffen auch den § 29 BDSG bei der Geschäftsmäßigen Datenerhabung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung, sofern die verarbeiteten Daten für die Werbung vorgesehen ist, da der § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG auf den § 28 Abs. 3 BDSG verweist.
Die Frage, wie eine Werbung übermittelt werden darf (Brief, Telefon, Fax, E-Mail, SMS usw), also die Anforderungen des § 7 UWG, bleiben unverändert.