Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung eines Treppenhauses in einem Bürogebäude – OVG Lüneburg
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte einen interessanten Fall über eine vom Landesdatenschutzbeauftragten untersagte Videoüberwachung im Treppenhaus eines Bürogebäudes zu entscheiden (Urteil v. 29.09.2014 – Az. 11 LC 114/13). Genau genommen forderte der Landesdatenschutzbeauftragte unter Androhung eines Zwangsgeldes Deistallation von sieben Videoüberwachungskameras und die Deaktivierung einer anderen sowie die Löschung aller auf dem Videoserver gespeicherten Videobilder.
Von der Videoüberwachungsanlage erfaßt wurde das Treppenhaus und im Kellergeschoss befindliche Lagerräume eines mehrgeschossigen Bürogebäudes, welches unter anderem Büros von Rechtsanwälten, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, einer Förderbank und andere Unternehmen beherbergt.
Nachdem in der Steuerkanzlei in der Vergangenheit sechs Notebooks gestohlen worden waren, wurden jeweils in den Eingangsbereichen der Büros Mini-dome-Videokameras installiert, welche fest auf einen Sichtbereich ohne Zoom-Funktion ausgerichtet sind und welche sich nur bei Bewegungen im Treppenhaus automatisch einschalten. Die Aufnahmen wurden nicht gesichtet, sondern direkt auf einer Festplatte gespeichert und automatisch überschrieben, wenn kein Bedarf mehr für Sichtung besteht (black-box-Verfahren), spätestens nach 10 Tagen. Passwortgesicherten Zugang zu den Videoaufnahmen hatte lediglich das die Installation vornehmende Unternehmen und der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Eigentümerin des Bürogebäudes. Auf die Durchführung der Videoüberwachung wiesen Hinweisschilder hin.
Im Ergebnis kam das OVG Lüneburg – genauso wie die Voristanz – zu dem Schluss, dass der Betrieb der Videoüberwachungsanlage von § 6b BDSG gedeckt und damit datenschutzkonform durchgeführt wurde.
Das Oberverwaltungsgericht prüft sehr ausführlich das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 6b BDSG, welcher die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen einer zulässigen „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“ regelt.
Folgende Erwägungen und Feststellungen des Gerichts zum Thema „Videoüberwachung“ sind hervorzuheben:
1. Werden bei der Videoüberwachung personenbezogene Daten erfaßt?
Es reiche für die Annamhme zumindest einer Personenbeziehbarkeit aus, wenn „neben den erkennbaren Gesichtszügen auch das sonstige Körperbild, etwa die Körperhaltung, die Kleidung oder mitgeführte Gegenstände“ erfaßt würden. Denn auf eine „tatsächlich erfolgreiche Identifizierung in jedem Einzelfall“ kommt komme es nicht an.
2. Handelt es sich bei dem Treppenhaus und dem Kellerbereich um einen „öffentlich zugänglichen Raum“ im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG?
Ja, zu diesem Schluss kommt das OVG Lüneburg. Denn hierunter „fallen alle Bereiche, die von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten und genutzt werden können und ihrem Zweck nach auch dazu bestimmt sind“. Vorliegend sei dies nach dem Willen der Gebäudeeigentümerin und der Mieter, dass sowohl die Beschäftigten als auch die Kunden und Klienten der in dem Bürogebäude befindlichen Betriebe und Kanzleien sowie etwaige Zulieferer freien Zugang zu dem Gebäude erhalten sollen.
Dies wäre anders zu beurteilen bei einem Betriebsgelände, bei welchem ein Pförtner Einlasskontrollen vornimmt.
Das Oberverwaltungsgericht kommt sogar zu dem Schluss, dass ein Vorraum im Kellergeschoss ein „öffentlich zugänglicher Raum“ im Sinne des § 6b BDSG darstelle, obwohl sich hier keine Büroräume befinden und damit „kein freier Zugang“ besteht. Das OVG lässt es aber ausreichen, dass sich dort unter anderem „Lagerräume und ein Getränkeautomat“ befinden, zu welchen „jedenfalls die Inhaber der gewerblichen Betriebe und Kanzleien sowie deren Beschäftigte und gegebenenfalls deren Zulieferer freien Zugang“ hätten. Denn, so das Gericht „eine derart eingeschränkte Zugänglichkeit für eine näher bestimmbare Personenzahl reicht für das Merkmal des öffentlich zugänglichen Raums aus. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Vorraum im Kellergeschoss nach den objektiven Gegebenheiten eindeutig gegen Publikumsverkehr abgegrenzt ist; hieran fehlt es. Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass zumindest in der Vergangenheit neben dem Getränkeautomat mehrere Stühle aufgestellt waren, die Schlussfolgerung ziehen, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Berechtigten auch dieser Bereich einer eingeschränkten Öffentlichkeit zugänglich sein soll.“
Naja, eine Argumentation, welche mich nicht vollends überzeugt. Mit dieser weiten Auslegung würde konsequenterweise fast jeder nicht der Öffentlichkeit zugängliche Raum zu einem „öffentlich zugänglichen Raum“ im Sinne des § 6b BDSG.
Ferner führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass es unerheblich sei, dass das Geschäfts- und Bürogebäude nur zu den branchenüblichen Sprech- und Öffnungszeiten geöffnet und außerhalb dieser Zeiten verschlossen ist. Aufgrund der Eigenart und Struktur der in dem Gebäude befindlichen Kanzleien und sonstigen Unternehmen könne es durchaus vorkommen, dass auch außerhalb der üblichen Bürozeiten in den Abendstunden oder am Wochenende – wenn auch im eingeschränkten Umfang – Besprechungstermine mit Klienten, Mandanten und Kunden vereinbart werden und mithin Publikumsverkehr stattfinden kann. Das Gebäude sei deshalb auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten als öffentlich zugänglicher Raum anzusehen, so das Gericht.
§ 6b Abs. 1 BDSG rechtfertigt eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen, wenn dies (unter anderem) zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Auf beide Aspekte geht das Gericht ein:
3. Rechtfertigung aufgrund einer „Wahrnemung des Hausrechts“?
Auf das Tatbestandsmerkmal „Wahrnemung des Hausrechts“ könne sich die Gebäudeeigentümerin vorliegend berufen. „Das Hausrecht, auf das sich auch nicht-öffentliche Stellen wie die Klägerin berufen können, beinhaltet die Befugnis, darüber zu entscheiden, wer ein Gebäude betreten und darin verweilen darf. Der Inhaber des Hausrechts ist daher berechtigt, die zum Schutz des Objekts und der sich darin aufhaltenden Personen sowie die zur Abwehr unbefugten Betretens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, d. h. Störer zu verweisen und ihnen das Betreten für die Zukunft zu untersagen, mithin ein Hausverbot auszusprechen. Eine Beobachtung zur Wahrnehmung des Hausrechts dient sowohl einem präventiven als auch einem repressiven Zweck, indem zum einen Straftaten durch Abschreckung verhindert und zum anderen die Strafverfolgung durch die Auswertung des aufgenommenen Bildmaterials zum Zweck der Beweissicherung ermöglicht werden. Inhaber des Hausrechts können mehrere Personen sein – etwa der Eigentümer des Objekts und seine Mieter.“
4. Rechtfertigung aufgrund einer „Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“?
Das Gericht ist der Ansicht, dass sich die Gebäudeeigentümerin zusätzlich auch auf den Zulässigkeitstatbestand der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke berufen könne. „Als derartiges Interesse gilt nicht nur ein rechtliches, sondern jedes tatsächliche Interesse, das auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann, wobei es objektiv begründbar sein und sich aus der konkreten Sachlage heraus ergeben muss. Bei dem Einsatz von Videotechnik zum Zweck der Gefahrenabwehr ist regelmäßig von der Wahrnehmung berechtigter Interessen auszugehen“.
Liege ein Gebäude in einer „Gegend mit potentiell gefährdeten Bereichen, wie dies etwa bei Einkaufszentren, Kaufhäusern und weitläufigen und schwer einsehbaren Geschäftsräumen wie etwa Selbstbedienungsläden“ oder „potentiell stark gefährdeten Einrichtungen, die typischerweise Opfer von Straftaten wie Einbruchsdiebstählen oder Überfällen werden, wie dies etwa bei Tankstellen und Juwelierläden“ könne schon das Vorliegen einer derart abstrakten Gefahrenlage ausreichend sein.
Da vorliegend aber bereits wertvolle Gegenstände (Notebooks) aus Büros in dem Gebäude gestohlen worden waren, könne sich die Gebäudeeigentümerin aber auf eine konkrete Gefährdungslage berufen, welche die Durchführung von Videoüberwachungsmaßnahmen rechtfertigen können. „Die aufgrund der Abschreckungswirkung mögliche Verhinderung von Straftaten zum Nachteil des Eigentümers des überwachten Objekts und der Vertragspartner und die Sicherung von Beweismaterial zur Aufklärung von begangenen Straftaten stellen ein berechtigtes Interesse dar.“
Darüber hinaus berücksichtigt das Gericht, dass sich in den an Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien vermieteten Räumen „sensible schützenswerte Daten der Kunden dieser Unternehmen“ befänden.
Das Gericht geht aufgrund des Abschreckungseffekts auch von einer grundsätzlichen Eignung einer Videoüberwachung zur Verhinderung von Straftaten bzw. zur späteren Identifizierung der Täter einer Straftat aus.
5. Gibt es ein milderes Mittel zur durchgeführten Videoüberwachung?
Das Gericht kommt recht schnell zu dem Schluss, dass eine Beschränkung der Videoüberwachung auf Zeiträume, in denen ein Publikums- und Beschäftigtenverkehr in dem Bürogebäude im Allgemeinen nicht stattfindet, nicht ausreichend sei. Die Erforderlichkeit einer Überwachung „rund um die Uhr“ ergebe sich daraus, dass es auch während der Öffnungszeiten „- angesichts der dann freien Zugänglichkeit des Gebäudes sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit – zu Diebstählen oder anderen Straftaten kommen“ könne.
6. Liegen gegen eine Videoüberwachung spechende schutzwürdige Interessen der Betroffenen vor?
Dieser Aspekt ist bei allen Prüfungen der Datenschutzkonformität von Videoüberwachungen ein sehr wichtiger Punkt. Alleine das Vorliegen der o.g. Tatbestandsmerkmale reichen für Rechtfertigung einer Videoüberwachung nicht aus. Es gilt stets, das Interesse des von der Überwachung Betroffenen abzuwägen, insbesondere das von Mitarbeitern, welche sich evtl. einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht entziehen können.
Vorliegend sieht das Gericht keine schutzwürdigen Interessen, etwa von Beschäftigten oder Besuchern, verletzt.
Zum einen, da die Videokameras „fest installiert und auf einen Sichtbereich ohne Zoom-Funktion ausgerichtet“ seien und „Bewegungen der beobachteten Personen im Raum“ nicht nachvollziehen können. Zum anderen sei es nicht möglich, „Einzelheiten der beobachteten Personen, insbesondere Gesichtskonturen, näher in den Blick zu nehmen“, weshalb die Kameras „weniger als ein aufmerksamer Beobachter“ erfassen würden.
Ein sicherlich wichtiger Aspekt bei der Überwachung des Treppenhauses bzw. der Kellerräume ist, dass diese Örtlichkeiten „nicht einem längeren Verweilen, etwa zum Zweck einer Kommunikation mit Dritten“ dienen, sondern die Betroffenen lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum in das Blickfeld der Kameras gelangen.
Es sei nicht möglich, Bewegungs- und Verhaltensprofile einzelner beobachteter Personen aufgrund der Videoüberwachung zu erstellt.
Ferner handelt es sich bei dem videoüberwachten Bereich um keine solchen Örtlichkeiten, in welchen Einblicke in höchstpersönliche Bereiche der Intim- und Privatsphäre gewährt werde (wie dies etwa bei der Überwachung von Toiletten, Umkleidekabinen, Duschen, Saunen, ärztlichen Behandlungsräumen oder Privaträumen und Gastronomiebetrieben der Fall wäre) und es sind hier auch keine Einblicke in Arbeitsbereiche der in dem Bürogebäude tätigen Beschäftigten möglich.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass „die Videoaufnahmen nicht auf einen Monitor übertragen werden, an dem Überwachungspersonen zur ständigen und sofortigen Auswertung der Bilder sitzen. Die Bildaufnahmen werden vielmehr im sogenannten black box-Verfahren auf einen Server geleitet und in der Regel nach einer bestimmten Zeit ohne jede Auswertung durch Überschreiben der digital gespeicherten Daten wieder gelöscht. Lediglich wenn ein Ereignis eintritt, das den oben genannten Zwecken des Hausrechts und der berechtigten Interessen der Klägerin als Hauseigentümerin und ihrer Mieter zuwiderläuft, erfolgt eine Sichtung des aufgenommenen Bildmaterials mit dem Ziel der Auswertung.“
7. Wie lange dürfen die aufgezeichneten Videobilder auf dem Server aufbewahrt werden?
Gem. § 6b Abs. 5 BDSG sind die aufgezeichneten Videoaufnahmen „unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.“ In der Regel ist die gebotene Aufbewahrungsfrist recht kurz zu bemessen – in der Regel bis festgestellt werden konnte, dass es etwa nicht zu einem Einbruch oder sonstigem Zwischenfall gekommen ist (unter Berücksichtigung von arbeitsfreien Zeiten wie Wochenenden und Feiertage).
Vorliegend hält das Gericht trotz Bezugnahme auf die vom Gesetzgeber in den Gesetzesmotiven festgehaltenen Annahme einer Aufbewahrungsfrist von ein bis zwei Arbeitstagen sogar noch eine Aufbewahrungsfrist von bis zu zehn Wochentagen noch für angemessen.
„Diese Frist ist zwar für den verfolgten Zweck der Abschreckung (Prävention) nicht erforderlich, sie ist aber mit Blick auf die Aufklärung etwaiger Rechtsverstöße angemessen. Angesichts der häufigen berufsbedingten Abwesenheit der Mitarbeiter, die in den einzelnen in dem Bürogebäude der Klägerin
befindlichen Kanzleien und Praxen beschäftigt sind, und unter Berücksichtigung von mitunter längeren arbeitsfreien Zeiträumen ist die zeitliche Spanne der Speicherung von zehn Wochentagen nicht unverhältnismäßig. Denn oftmals wird erst nach Ablauf dieser Zeitspanne verlässlich feststehen, ob und welche Vorkommnisse eine nähere Untersuchung auch unter Zuhilfenahme der aufgenommenen Videobilder erfordern und rechtfertigen.“
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe